Doppelresidenz: rechtliche Situation
Die rechtliche Situation in Österreich:
In Österreich geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Kind einen hauptsächlichen Aufenthalt benötigt. Aus diesem Grund ist die Doppelresidenz kein Bestandteil des Gesetzes. Wollen Eltern nach der Trennung dieses Modell umsetzen, können sie dies nicht vor Gericht vereinbaren und bestätigen lassen. (Wir wären aber nicht in Österreich, wenn es nicht manche RichterInnen trotzdem machen würden)
Wollen Eltern ihr Kind trotzdem nach dem Modell der Doppelresidenz betreuen, können sie das jedoch abseits des Gerichtsweges frei miteinander vereinbaren.
Probleme die sich daraus ergeben:
• Es gibt keine Rechtssicherheit. Erklärt sich ein Elternteil mit der Situation nicht mehr einverstanden, egal aus welchen Gründen, gibt es keine Möglichkeit das Modell fortzusetzen, egal ob es von Vorteil für das Kind ist oder nicht, egal was die Motive für die Beendnigung sind.
• Es hat nur ein Elternteil Anspruch auf Pflegeurlaub
• Es kann nur bei einem Elternteil der hauptsächlicher Aufenthalt festgelegt werden. Dadurch kommt es automatisch zu einem Machtgefälle, dass zur Beunruhigung der Situation beiträgt.
• Die Eltern sind gezwungen vor Gericht was anderes zu vereinbaren, als sie tatsächlich leben. (hauptächlicher Aufenthalt, Alimentationen)
• Die Obsorge beider Elternteile ist keine Voraussetzung für die Doppelresidenz.
o Viele Elternteile (meist Väter) die das Kind hälftig betreuen erbringen zwar die gleiche Leistung und tragen dieselbe Verantwortung, haben aber ihrem Kind gegenüber kein Vertretungsrecht. Warum? Meist sind es Frauen, die die Obsorge allein haben und machen auch keinen Hehl daraus, warum sie mit der Obsorge beider Elternteile nicht einverstanden sind. Sie wollen schlicht alle Fäden selbst in der Hand haben bzw. die Macht nicht aus der Hand geben.
o Damit hat ein Elternteil, trotz hälftiger Betreuungsleistung und Verantwortung kein Vertretungsrecht gegenüber dem eigenen Kind.
o Absurd wird die Situation, stellt man die rechtliche Situation von Stiefeltern, denen der leiblichen aber getrennt lebenden Eltern (in der Regel Väter) gegenüber. Stiefeltern haben ihren Kindern gegenüber ein Vertretungsrecht in Alltagsangelegenheiten. Ein Doppelresidenzvater, ohne Obsorgerecht nicht.
• Es gibt keine Regelung betreffend dem Kindesunterhalt.
o Durch die Festlegung nur eines hauptsächlichen Aufenthaltes bei einem Elternteil, kommt der andere von gesetzeswegen in die Rolle des Unterhaltsschuldners.
o In nicht wenigen Fällen lassen sich Mütter das Recht das Kind im selben Ausmaß zu betreuen gut bezahlen, indem sie vom Vater die volle Alimentationsleistung verlangen (auch wenn das Einkommen gleich hoch ist). Weigern sich Väter, werden sie damit bedroht, im Kontakt zum Kind, auf das Maß eines rechtsüblichen Besuchsvaters reduziert zu werden (14-tägige Kontakte). Die meisten Väter zahlen um mehr Zeit mit dem Kind verbringen zu dürfen. Der Plattform ist bisher kein einziger Fall bekannt, bei dem eine Mutter dem Vater für das Modell der Doppelresidenz bezahlen musste.
o Nachdem Alimentationen Ansprüche des Kindes sind, kann der Elternteil, der das Kind (zumindest dem Papier nach) hauptsächlich betreut, darauf auch nicht verzichten. Die Eltern müssen vor Gericht, wenn auch nur pro forma Alimentationsleistungen vereinbaren (und damit lügen). Viele vereinbaren parallel dazu, abseits des Gerichtes, das der Alimentationsanspruch nicht geltend gemacht wird und handeln damit rechtswidrig.
o Entschließt sich der Elternteil mit dem Obsorgerecht und oder der bei dem der hauptsächliche Aufenthalt festgelegt ist (also zu 85 % die Mutter) das Modell der DR zu beenden (egal aus welchen Gründen, egal ob das Kind mit der Regelung zufrieden ist oder nicht), kann er jederzeit die Alimente, trotz gelebter Doppelresidenz, mehrere Jahre rückwirkend verlangen. Berechnet man zB 300 € Alimente pro Monat und rechnet diese auf drei Jahre hoch, ist man bei einer Summe von 10.800€. (Ob solche Optionen eher zu einer Stabilisierung und Beruhigung zwischen den Eltern beiträgt und ob damit dem Gefühl nach Gleichbehandlung und Gerechtigkeit gedient ist oder nicht, überlasse ich jedem Leser selbst zu beurteilen.)
• Der Umgang mit Transferleistungen ist ungeregelt: Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag.
Deutschland:
In Gegensatz zu Österreich ist in Deutschland kein hauptsächlicher Aufenthalt vorgeschrieben, das Wechselmodell, wie es in Deutschland genannt wird, kann somit auch vor Gericht beschlossen werden. Viele Richter neigen jedoch dazu bei konflikthaften Eltern nur einem das Kind zu übertragen. Fehlendes Einvernehmen wird auch bei unserem Nachbarn meist im Widerspruch zu einer gleichteiligen Betreuung gesehen.