andere Länder
Allgemein:
Die Quellen der unten angeführten Regelungen, betreffend Sorgerecht, sind verschiedenster Herkunft. Die Europäische Kommission bietet mit dem “Europäischen Justiziellen Netz” einen Überblick. Leider sind nicht alle auf dem aktuellen Stand und es sind keine Angaben über die Zeit der Eingabe enthalten, wodurch es schwierig ist festzustellen ob die Inhalte noch aktuell sind. Darüber hinausgehende Informationen stammen von unterschiedlichen Quellen. Soweit möglich sind die Quellen per Mausklick einsehbar.
Mit dem Europäische Justizielle Netz können sie sich direkt hier verbinden. EU
Die unten angeführten Zusammenfassungen konzentrieren sich auf die Frage der Doppelresidenz und wesentliche Punkte des Sorge- bzw. Umgangsrechtes. Alles ist zwecks Lesbarkeit bewußt kurz gefasst.
Hier zu den einzelnen Länder:
Belgien
Gleichberechtigte Unterbringung
Doppelresidenz: Seit 18.7.06 ist die Möglichkeit einer Doppelresidenz, im Sinne eines gleichmäßig verteilten Aufenthaltes des Kindes, vorrangig zu prüfen (Art. 374 § 2 Abs. 2 bBWB). Als Meldeadresse kann jedoch weiterhin nur ein Wohnsitz eingetragen werden. (Dr. B. Verschraegen in ifamZ 2009)
Abweichungen von diesem Modell müssen ausreichend begründet sein. Das Kindeswohl muss gefährdet sein. Väter für Kinder
Zum Sorgerecht allgemein: Beide Elternteile verfügen über das gleiche Recht gegenüber dem Kind unabhängig davon ob sie zusammenleben oder nicht und ob das Kind ehelich oder unehelich zur Welt kommt. Eine ev. Scheidung ändert daran nichts.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Eltern eine Vereinbarung betreffend folgender Punkte treffen: Ausübung der elterlichen Sorge, Umgangsrecht, Vermögensverwaltung und praktische Einzelheiten des Beitrags jeden Elternteiles zum Unterhalt, zur Schulbildung und zur Ausbildung des Kindes. Auch wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht übertragen bekommt, sind diese Vereinbarungen verbindlich und der Elternteil, der kein Sorgerecht hat, hat das Recht die Schulbildung zu überwachen.
Ein Umzug mit dem Kind, ohne den anderen Elternteil darüber zu informieren, kann Einfluss auf die Unterbringung des Kindes und das Umgangsrecht haben. Gemäß Artikel 374 und 387 a des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Richter einem Elternteil die alleinige Ausübung des elterlichen Sorgerechtes übertrragen. EU
Schweiz
Seit 2014 hat die Schweiz die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge.
Im März 2015 hat der Nationalrat beschlossen, dass die alternierende Obhut (Wechselmodell) vom Gericht geprüft werden muss.
Auszug aus der NZZ vom 17.03.2015: “Die regelmässige persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen ist, besonders nach einer Trennung oder nach einer Scheidung der Eltern, nicht für alle Kinder der Normalfall. Dass dies jedoch zentral und wichtig ist, hat nun auch der Nationalrat erkannt und ist am Dienstag auf die Linie des Ständerats eingeschwenkt mit 103 zu 71 Stimmen bei 4 Enthaltungen: Demnach muss die Möglichkeit der alternierenden Obhut, also die geteilte Betreuung der Kinder, vom Gericht bzw. von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden geprüft werden. Voraussetzung dafür ist die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, die seit Juli 2014 der Regelfall ist.”
Quelle: http://www.nzz.ch/schweiz/vorlage-zum-kindesunterhalt-bereinigt-1.18504065
Schweden
Der Standard. 12.6.2012: “Bei den unter Sechs- bis Neunjährigen pendelt sogar jedes zweite Trennungs- und Scheidungskind (…) regelmäßig zwischen Mama und Papa hin und her” link
Eine andere Studie relativiert obige Angaben. Dieser Studie nach leben rund 1/3 der Jugendlichen in Doppelresidenz. Die unterschiedlichen Zahlen können aber auch daher rühren, dass eine Differenzierung zwischen der Herkunft der Kinder gemacht wurde. So heißt es in der Studie: “Bei Kindern schwedischer Herkunft war das Leben im Wechselmodell deutlich stärker verbreitet als bei Kindern mit nicht-schwedischer Herkunft.” mehr zur Studie von Malin Bergström, Centre für Health Equity Studies (CHESS) link
Doppelresidenz ist gesetzlich vorgesehen. Eine Behinderung der Kontakte des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil wird mit Sorgerechtsänderung bedroht, was zur Folge hatte das die Besuchskontaktabbrüche stark zurück gingen. Quelle: EU, Väter für Kinder
Frankreich (seit 4.3.02)
,,résidence alternée”
Auszug aus der französischen Gesetzgebung. Die Doppelresidenz wurde im Gesetz am 4. März 2002 verankert:
„…. sowohl der Vater als auch die Mutter müssen die Möglichkeit haben, eine persönliche Beziehung zu dem Kind aufzubauen und zu pflegen, und gleichzeitig die Beziehung, die das Kind zum jeweiligen Elternteil hat, respektieren. Im Falle eines Konfliktes kann der Gesetzgeber eine Probezeit mit doppelter Residenz für das Kind oder die Kinder erzwingen.“
Ergänzung des Gesetzes im Jahre 2004:
„Der Richter kann einen Mediator beauftragen, der mit der Vermittlung zwischen den beiden Elternteilen beauftragt ist, und gleichzeitig den Eltern bei der Konfiliktlösung beisteht.“
Quelle: EU, Väter für Kinder und FA,
Italien (seit 8.2.06)
miteinander geteilter Betreuung der Kinder ist im Gesetz explizit vorgesehen. Quelle: EU, Väter für Kinder
Australien (seit 1.7.06)
Gemeinsam ausgeübte elterliches Sorgerecht, einschließlich der gleichmäßigen Unterbringung (Doppelresidenz) als vorrangiges Modell. Wichtige Passagen aus dem australischen Gesetzestext auf deutsch übersetzt:
- Kinder haben das Recht ihre Eltern zu kennen und von beiden Elternteilen versorgt zu werden, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet, geschieden, nie verheiratet waren oder nie zusammengelebt haben.
- Kinder haben das Recht, regelmäßig Zeit mit beiden Eltern zu verbringen und mit beiden regelmäßig in Verbindung zu stehen und auch mit anderen Personen, die für sein Wohlergehen, seine Pflege und Entwicklung wichtig sind (z.B. Großeltern und andere Verwandte)
- Eltern teilen gemeinsam Pflichten und Verantwortung in Bezug auf Wohlergehen, Pflege und Entwicklung ihrer Kinder und
Quelle: Väter für Kinder
Deutschland
Seit 1982 gemeinsame Obsorge. Seit 1998 Verzicht auf Feststellung des „besseren” Elternteiles. Seither Doppelresidenz eine mögliche Variante die vom Gericht bestätigt wird. Quelle: Miriam Tazi-Preve u. Olaf Kapella ÖIF in “Vom Kontaktabbruch der Vater-Kind-Beziehung” Seite 68
Am 1.9.09 Gab es in Deutschland ein neues Familienrechtsgesetz. Wichtigste Inhalte: Der erste Termin nach Anrufung des Gerichtes bei Sorgerechtsstreitigkeiten muss innerhalb von einem Monat stattfinden (Beschleunigungsgebot). Der Richter hat dabei die Möglichkeit ein vorläufiges Umgangsrecht zu beschließen, also noch vor die Hauptverhandlung. Verhindert soll damit werden, dass es zu langen Kontaktunterbrechungen zwischen Kind und außerhalb lebenden Elternteil kommt. Weiters können/sollen Sachverständige in Hinkunft nach dem Vorbild Cochemer lösungsorientiert arbeiten.
Doppelresidenz.org – Kindern zwei Zuhause geben ist die deutsche Plattform zurDoppelresidenz, die international verknüpft ist und über die Plattform twohomes.org regelmäßig internationale Kongresse zum Thema Doppelresidenz auf der ganzen Welt organisiert.
England
Doppelresidenz ist im Gericht ausdrücklich vorgesehen. (Quellen: Miriam Tazi-Preve u. Olaf Kapella ÖIF in “Vom Kontaktabbruch der Vater-Kind-Beziehung”) Seite 68
Schweiz
Doppelresidenz wird vom Gericht akzeptiert. (Quelle: Miriam Tazi-Preve u. Olaf Kapella ÖIF in “Vom Kontaktabbruch der Vater-Kind-Beziehung” Seite 68)
USA
“shared parenting” (miteinander geteilter Elternschaft) gemeinsam ausgeübte elterliches Sorgerecht, einschließlich der gleichmäßigen Unterbringung ist in vielen Staaten der Regelfall. Rund 20% der Eltern tun es auch. Vergleichsstudien weisen klar darauf hin, dass Kinder die trotz Trennung bei beiden Elternteilen aufwachsen konnten ausgeglichener und selbstbewußter ins Erwachsenenleben treten als Kinder in der Vergleichsgruppe mit 14-tägigen Besuchskontakten. Quelle: Piet de Man in pappa com.
Skandinavische Staaten
Doppelresidenz ist gesetzlich möglich – keine genauen Infos vorhanden. Quelle: www.vaeterfuerkinder.de