Der Sachverständige ?
Ausschnitt aus dem Abschlussbericht der Expertengruppe “Obsorgeverfahren” 2004
Kapitel 6. Der Sachverständige
Zur Rolle der Sachverständigen in familienrechtlichen Verfahren:
“So ist etwa nicht sichergestellt, dass die Berufserfahrung, die von psychologischen und psychiatrischen Sachverständigen verlangt wird, derart gelagert ist, dass sie der Erstellung von Gutachten in Obsorgeverfahren dienlich ist. Beklagt wird auch, dass die in familienrechtlichen Angelegenheiten erstellten Gutachten – vergleicht man sie – oft sehr inhomogen sind.”
Auch kommt es immer wieder zu überlangen „Wartezeiten” auf die Erstellung der in Auftrag gegebenen Gutachten, da es im Bereich der Psychiatrie sehr wenige gerichtlich beeidete Sachverständige gibt und im Bereich der Psychologie Richter und Richterinnen immer wieder dieselben Sachverständigen bestellen….
…Problematisch ist auch, dass Kinder zum Teil mehrmals „begutachtet” werden, was zu einer erheblichen Belastung der Kinder führen und eine „Therapieresistenz” begründen kann. Unpräzise Fragestellungen der Richter bedingen teilweise unbestimmt bleibende Gutachten…
.. Schließlich ist festzustellen, dass Gutachten oftmals „intime” Details enthalten (es besteht in rechtlicher Hinsicht keine Verschwiegenheitspflicht des Arztes – vgl OGH, 1 Ob 310/97p) und so „Munition” im Kampf der Parteien gegeneinander bieten.
Überwiegend werden von der Expertengruppe generell die methodologischwissenschaftlichen Grenzen des „entscheidungsorientierten Gutachtens”
hervorgehoben. Grundproblem dieses Gutachtenskonzepts ist, dass etwa die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen hauptsächlichen Wohnsitz haben soll, eine Wertentscheidung und mit psychologischen Mitteln nicht beantwortbar ist.
Diese Entscheidung kann nur von den Eltern des Kindes getroffen werden. Diese sind auf Grund ihres Konflikts jedoch vielfach hiezu nicht in der Lage. Es geht nun darum, wie den Eltern die diesbezügliche Kompetenz wieder verschafft werden kann. Hier erscheint der Expertengruppe das Konzept eines „lösungsorientierten Gutachtens” durchaus richtungsweisend. Das Ziel lösungsorientierter Begutachtung besteht nämlich darin, im Interesse des Kindes den Paarkonflikt zwischen den Eltern
abzubauen, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich diese auf eine einvernehmliche Lösung ihres Kinderstreits einigen können. Im Gegensatz zur entscheidungsorientierten Begutachtung liegt diesem Vorgehen die Annahme zu Grunde, dass Trennungskinder in der Regel keine emotionale Präferenz für einen Elternteil haben, weil sie Mutter und Vater gleichermaßen lieben. link